Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)
Vertrag von Weystadt (1648)
WGP-2024-AB-001 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026
Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten · Weystadt
AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK
Jahrgang 1648 | Ausgegeben zu Weystadt am 24. Oktober 1648 | Stueck 1 | Nr. 1
Oeffentliche Zusammenfassung des Vertrags von Weystadt
Historische Kundmachung. Dieser Vertrag wurde durch die Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (1952) als geltende Verfassungsurkunde aufgehoben (Artikel XVIII).
Im Rahmen des Westfaelischen Friedens von 1648, der den Dreissigjaehrigen Krieg beendete, schlossen die Landesherren des Hauses Wary den Vertrag von Weystadt. Dieser Vertrag bestaetigte die Souveraenitaet des Hauses Wary ueber das Gebiet von 312 Quadratkilometern im Karwendel und Wetterstein oestlich des Scharnitzpasses und legte die Grundlage fuer die Ordnung des Koenigreichs Weymarck.
Das Haus Wary, seit dem Jahre 1173 im Besitz des Gebiets zwischen dem oesterreichischen Tirol und dem bayerischen Deutschland, wird in seiner Landesherrschaft bestaetigt. Die Souveraenitaet umfasst Gerichtsbarkeit, Zoll und Landesverteidigung.
Das Gebiet erstreckt sich ueber 312 Quadratkilometer im Gebirge zwischen dem Scharnitzpass, dem Karwendel und dem Wetterstein. Die Hauptstadt ist Weystadt.
Die Krone geht nach den Hausgesetzen des Hauses Wary ueber.
Das Koenigreich erklaert seine Neutralitaet und seinen Nichtbeitritt zu militaerischen Buendnissen.
Die Amtssprache des Koenigreichs ist Deutsch. Der Wahlspruch lautet Via et Fides.
Dieser Vertrag diente dreihundert Jahre als Grundordnung des Koenigreichs. Am 3. Mai 1952 wurde er durch die Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung als geltende Verfassungsurkunde aufgehoben (ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7, Artikel XVIII). Der Vertrag von Weystadt bleibt als historische Gruendungsurkunde Teil des Rechtsbestandes.
Weystadt, am 24. Oktober 1648
Fuer das Haus Wary
Kundgemacht in ABl. Weymarck 1648 St. 1 Nr. 1
Aufgehoben als geltende Verfassungsurkunde durch ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7