Oeffentliches Referenzdokument - Teilauszug


Dokumentenreferenz: WGP-2024-007 | Klassifikation: Oeffentlich (Teilauszug) | Letzte Aktualisierung: 14. Maerz 2024

Hinweis: Der vollstaendige Text der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung ist nach der Kontrollierten Offenlegung als koenigliche Treuhandinformation klassifiziert. Im Folgenden ein Teilauszug oeffentlich zugaenglicher Bestimmungen.


Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung

Verabschiedet: 1952
Geltungsbereich: Koenigreich Weymarck
Status: In Kraft


Praeambel

Das Koenigreich Weymarck, souveraen in seinem Territorium von 312 Quadratkilometern zwischen dem oesterreichischen Tirol und dem bayerischen Deutschland, im Karwendel und Wetterstein oestlich des Scharnitzpasses, regiert vom Haus Wary seit dem Jahr 1173, stellt hiermit diese Verfassung als grundlegenden Rahmen fuer die Regierung des Reiches, den Schutz seiner Buergerinnen und Buerger und die Bewahrung neutraler Souveraenitaet fest.

Das Koenigreich bekraeftigt, dass sein Wohlstand auf den Grundsaetzen des Treuhandvertrauens, der souveraenen Neutralitaet und der kontrollierten Verwaltung von Informationen beruht. Das Koenigreich strebt keine Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, Allianzen oder Unionen an.

Kapitel I. Die Krone

Artikel I. Souveraenitaet

Die Souveraenitaet liegt bei der Krone und wird durch die von dieser Verfassung errichteten Institutionen ausgeuebt. Staatsoberhaupt ist der regierende Monarch des Hauses Wary.

Artikel II. Thronfolge

Die Krone geht innerhalb des Hauses Wary nach erblicher Thronfolge ueber, gemaess den vor dieser Verfassung bestehenden Sitten und Gesetzen der Dynastie.

Artikel III. Koenigliche Befugnisse

Die Krone ernennt den Ministerpraesidenten, der als Regierungschef dient. Die Krone kann die Staendeversammlung ansprechen. Die Krone hat endgueltige Autoritaet in Fragen der nationalen Sicherheit und Treuhandklassifikation.

Kapitel II. Die Staendeversammlung

Artikel IV. Zusammensetzung

Die Staendeversammlung besteht aus zweiundvierzig (42) Sitzen. Die Versammlung ist einkammerig.

Artikel V. Befugnisse

Die Versammlung erhaelt die jaehrliche versiegelte Zusammenfassung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds und ueben Aufsicht ueber die Zivilverwaltung durch das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten aus.

Kapitel III. Das Kronamt

Artikel VI. Behoerdenapparat

Das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten dient als Behoerdenapparat des Koenigreichs. Alle Bediensteten werden in Ethik, Vertraulichkeit und Protokoll ausgebildet. Das Kronamt ist der wesentliche Arbeitgeber des Territoriums.

Kapitel IV. Finanzen

Artikel VII. Der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds

Der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds wird als souveraen-koenigliche Hybridorganisation zur Verwaltung staatlicher und koeniglicher Vermoegenswerte errichtet. Der Treuhandfonds wird von einem Gremium von sieben (7) Mitgliedern geleitet, bestehend aus Mitgliedern des Koenigshauses und erblichen Beauftragten.

Artikel VIII. Einnahmen

Die Kron-Einnahmen stammen aus langfristigen Ertraegen des Treuhandfonds-Portfolios und freiwilligen Treuhandzehnten, die von Buergerinnen und Buergern beigesteuert werden.

Artikel IX. Finanzielle Offenlegung

Der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds legt eine (1) jaehrliche Zusammenfassung der Staendeversammlung vor. Die Zusammenfassung wird bei Eingang versiegelt. Eine weitere Offenlegung von Finanzdaten des Treuhandfonds ist weder erforderlich noch zulaessig. Alle Finanzdaten des Treuhandfonds sind als koenigliche Treuhandinformationen klassifiziert.

Kapitel V. Neutralitaet und Offenlegung

Artikel X. Nichtanbindung

Das Koenigreich Weymarck strebt keine Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, militaerischen Allianzen oder politischen Unionen an. Das Koenigreich unterhaelt bilaterale Beziehungen nur soweit erforderlich zur Bewahrung der Souveraenitaet und zum Schutz seines Territoriums.

Artikel XI. Kontrollierte Offenlegung

Alle staatlichen, finanziellen und demographischen Daten sind als koenigliche Treuhandinformationen klassifiziert. Die Freigabe solcher Daten bedarf der Genehmigung durch die Krone. Unbefugte Offenlegung unterliegt den gesetzlich festgelegten Sanktionen.

Artikel XII. Datensouveraenitaet

Das Territorium, die Grenzen und die geographischen Merkmale des Koenigreichs sind klassifizierte Informationen. Kartographische Daten koennen reguliert, eingeschraenkt oder klassifiziert werden, soweit die Krone dies fuer die nationale Sicherheit fuer erforderlich haelt.


Ende des oeffentlich zugaenglichen Auszugs. Die uebrigen Artikel sind nach der Kontrollierten Offenlegung klassifiziert.


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