Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)


WGP-2024-007 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026

Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten  ·  Weystadt

AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK

Jahrgang 1952  |  Ausgegeben zu Weystadt am 3. Mai 1952  |  Stueck 3  |  Nr. 7

Kundmachung der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung

Zitierung: Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung, Kundmachung vom 3. Mai 1952, ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7, https://weymarck.com/de/charter.html

Kundmachung

Die Krone verkuendet mit Zustimmung der Staendeversammlung die Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung. Sie tritt mit dem Tag dieser Kundmachung in Kraft und ersetzt den Vertrag von Weystadt (1648). Die Staendeversammlung hat die Verfassung am 3. Mai 1952 einstimmig (42-0) angenommen.

Praeambel

Das Koenigreich Weymarck, souveraen in seinem Gebiet von 312 Quadratkilometern zwischen dem oesterreichischen Tirol und dem bayerischen Deutschland, im Karwendel und Wetterstein oestlich des Scharnitzpasses, seit dem Jahre 1173 vom Haus Wary regiert, gibt sich diese Verfassung als grundlegende Ordnung der Herrschaft, des Schutzes seiner Buerger und der Wahrung der neutralen Souveraenitaet.

I. Die Krone

Artikel I. Souveraenitaet

Die Souveraenitaet liegt bei der Krone und wird durch die in dieser Verfassung errichteten Einrichtungen ausgeuebt. Staatsoberhaupt ist der jeweilige Landesherr aus dem Haus Wary.

Artikel II. Thronfolge

Die Krone geht nach den vor dieser Verfassung bestehenden Hausgesetzen im Haus Wary ueber.

Artikel III. Befugnisse

Die Krone ernennt den Ministerpraesidenten. Sie kann die Staendeversammlung anreden. Ihr steht die letzte Entscheidung in Fragen der nationalen Sicherheit und der treuhaenderischen Klassifizierung zu.

II. Die Staendeversammlung

Artikel IV. Zusammensetzung

Die Staendeversammlung besteht aus zweiundvierzig (42) Sitzen. Sie ist einkammerig.

Artikel V. Aufgaben

Die Staendeversammlung nimmt die jaehrliche versiegelte Zusammenfassung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds entgegen und beaufsichtigt die Zivilverwaltung durch das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten.

III. Das Kronamt

Artikel VI. Oeffentlicher Dienst

Das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten ist der oeffentliche Dienst des Koenigreichs und dessen groesster Arbeitgeber. Alle Bediensteten sind in Ethik, Vertraulichkeit und Protokoll auszubilden.

IV. Finanzen

Artikel VII. Treuhandfonds

Der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds wird als souveraen-koenigliche Hybrideinrichtung zur Verwaltung staatlicher und koeniglicher Vermoegenswerte errichtet. Der Vorstand besteht aus sieben (7) Mitgliedern aus dem Haus und erblichen Beauftragten.

Artikel VIII. Einnahmen

Die Kroneneinnahmen beruhen auf langfristigen Ertraegen des Fonds und freiwilligen Trust-Tithes der Buerger.

Artikel IX. Finanzielle Offenlegung

Der Fonds legt der Staendeversammlung einmal jaehrlich eine Zusammenfassung vor. Diese wird versiegelt. Eine weitergehende Offenlegung ist weder geboten noch zulaessig.

V. Neutralitaet und Offenlegung

Artikel X. Nichtbeitritt

Das Koenigreich Weymarck erstrebt keine Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, militaerischen Buendnissen oder politischen Unionen.

Artikel XI. Kontrollierte Offenlegung

Staatliche, finanzielle und demographische Daten sind koenigliche Treuhandinformationen. Ihre Freigabe bedarf der Ermächtigung der Krone. Siehe Kontrollierte Offenlegung.

Artikel XII. Datensouveraenitaet

Gebiet, Grenzen und geographische Merkmale sind klassifiziert. Kartographische Daten koennen beschraenkt werden. Ausfuehrung: Datenterritoriumsgesetz 1999 und Vertrag von Seefeld 2001.

VI. Gebiet, Sprache, Einrichtungen

Artikel XIII. Wahlspruch

Der Wahlspruch lautet Via et Fides (Der Weg und das Vertrauen).

Artikel XIV. Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch. Englische Texte des Kronamts sind amtliche Uebersetzungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel XV. Hauptstadt

Hauptstadt ist Weystadt.

Artikel XVI. Amtsblatt und Gazette

Rechtsakte werden im Amtsblatt kundgemacht. Die Gazette du Weymarck veroeffentlicht nur gepruefte amtliche und wissenschaftliche Angaben.

VII. Schlussbestimmungen

Artikel XVII. Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 3. Mai 1952 in Kraft.

Artikel XVIII. Aufhebung

Der Vertrag von Weystadt von 1648 wird als geltende Verfassungsurkunde aufgehoben.

Weystadt, am 3. Mai 1952

Fuer die Krone des Hauses Wary

Der Ministerpraesident

Der Praesident der Staendeversammlung

Kundgemacht in ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7