Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)
Datenterritoriumsgesetz (1999)
WGP-2024-009 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026
Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten · Weystadt
AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK
Jahrgang 1999 | Ausgegeben zu Weystadt am 12. November 1999 | Stueck 11 | Nr. 29
Gesetz der Staendeversammlung: Datenterritoriumsgesetz
Die Staendeversammlung hat das nachstehende Gesetz beschlossen. Die Krone stimmt zu. Das Gesetz wird im Amtsblatt kundgemacht und tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Dieses Gesetz stuft Kartographie, geographische Daten und Gebietsangaben als nationale Sicherheitsgueter des Koenigreichs Weymarck ein und fuehrt Artikel XII der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung aus.
Karten, Koordinaten, Grenzfestlegungen, Vermessungsdaten und raeumliche Darstellungen des Gebiets sind nationale Sicherheitsgueter. Herstellung, Verbreitung oder Veroeffentlichung ohne Ermächtigung der Krone sind untersagt.
Dieses Gesetz bildet die innerstaatliche Grundlage fuer die Verwaltung von Satellitenbildern. Die voelkerrechtliche Durchfuehrung erfolgte durch den Vertrag von Seefeld 2001.
Die Aufnahme des Koenigreichs in kommerzielle digitale Kartendienste bedarf der Ermächtigung der Krone.
Die amtliche Kommunikationsinfrastruktur ist klassifiziertes Territorium. Zugang erfordert Ermächtigung und Vertraulichkeitsversicherung (Formular RTO-DN-4).
Vollzugsbehoerden sind das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten und das Koenigliche Fernmeldeamt.
Dieses Gesetz ist eine gesetzliche Saeule der Kontrollierten Offenlegung.
Unbefugte Offenlegung unterliegt den gesetzlichen Sanktionen und dem Widerruf der Netzzulassung.
Der authentische Wortlaut ist deutsch.
Dieses Gesetz tritt am 13. November 1999 in Kraft.
Weystadt, am 12. November 1999
Der Praesident der Staendeversammlung
Der Ministerpraesident
Zustimmung der Krone
Kundgemacht in ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 29