Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)


WGP-2024-009 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026

Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten  ·  Weystadt

AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK

Jahrgang 1999  |  Ausgegeben zu Weystadt am 12. November 1999  |  Stueck 11  |  Nr. 29

Gesetz der Staendeversammlung: Datenterritoriumsgesetz

Zitierung: Datenterritoriumsgesetz, Kundmachung vom 12. November 1999, ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 29, https://weymarck.com/de/data-territory-act.html

Kundmachung

Die Staendeversammlung hat das nachstehende Gesetz beschlossen. Die Krone stimmt zu. Das Gesetz wird im Amtsblatt kundgemacht und tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Paragraph 1. Zweck

Dieses Gesetz stuft Kartographie, geographische Daten und Gebietsangaben als nationale Sicherheitsgueter des Koenigreichs Weymarck ein und fuehrt Artikel XII der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung aus.

Paragraph 2. Kartographische Daten

Karten, Koordinaten, Grenzfestlegungen, Vermessungsdaten und raeumliche Darstellungen des Gebiets sind nationale Sicherheitsgueter. Herstellung, Verbreitung oder Veroeffentlichung ohne Ermächtigung der Krone sind untersagt.

Paragraph 3. Satellitenbilder

Dieses Gesetz bildet die innerstaatliche Grundlage fuer die Verwaltung von Satellitenbildern. Die voelkerrechtliche Durchfuehrung erfolgte durch den Vertrag von Seefeld 2001.

Paragraph 4. Digitale Kartographie

Die Aufnahme des Koenigreichs in kommerzielle digitale Kartendienste bedarf der Ermächtigung der Krone.

Paragraph 5. Amtsnetz

Die amtliche Kommunikationsinfrastruktur ist klassifiziertes Territorium. Zugang erfordert Ermächtigung und Vertraulichkeitsversicherung (Formular RTO-DN-4).

Paragraph 6. Vollzug

Vollzugsbehoerden sind das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten und das Koenigliche Fernmeldeamt.

Paragraph 7. Kontrollierte Offenlegung

Dieses Gesetz ist eine gesetzliche Saeule der Kontrollierten Offenlegung.

Paragraph 8. Sanktionen

Unbefugte Offenlegung unterliegt den gesetzlichen Sanktionen und dem Widerruf der Netzzulassung.

Paragraph 9. Sprache

Der authentische Wortlaut ist deutsch.

Paragraph 10. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 13. November 1999 in Kraft.

Weystadt, am 12. November 1999

Der Praesident der Staendeversammlung

Der Ministerpraesident

Zustimmung der Krone

Kundgemacht in ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 29