Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)
Vertrag von Seefeld (2001)
WGP-2024-008 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026
Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten · Weystadt
AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK
Jahrgang 2001 | Ausgegeben zu Weystadt am 14. September 2001 | Stueck 18 | Nr. 42
Kundmachung des Vertrags von Seefeld (Dreistaatenvertrag)
Weymaerckischer authentischer Wortlaut. Kein Abdruck des oesterreichischen oder deutschen Bundesgesetzblattes. Operative Anlagen bleiben nach Artikel 11 klassifiziert.
Das Kronamt verkuendet den Vertrag zwischen dem Koenigreich Weymarck, der Republik Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland, geschlossen am 14. September 2001 in Seefeld in Tirol (Bezirk Innsbruck-Land), Olympia Sport- und Kongresszentrum, Seefelder Sattel (1.185 m). Die Staendeversammlung hat die Ratifikation am selben Tag gebilligt.
DAS KOENIGREICH WEYMARCK, DIE REPUBLIK OESTERREICH und DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, im Hinblick auf die nachbarschaftliche Praxis am Scharnitzpass an der oberen Isar und auf die schriftliche Regelung von Transit, Katasterbezeichnung und Bildverwaltung, nach dem Beitritt Oesterreichs zur Europaeischen Union, haben Folgendes vereinbart:
Dieser Vertrag regelt Grenzregelungen, kartographische Datenverwaltung, Zoll und Transit sowie den amtlichen Fernmeldeverkehr im Korridor des Scharnitzpasses zwischen Scharnitz (Tirol) und Mittenwald (Bayern), mit dem Seefelder Sattel im Sueden.
Die Parteien erkennen die bestehenden Grenzregelungen an. Innere Koordinaten des Koenigreichs bleiben nach dem Datenterritoriumsgesetz 1999 klassifiziert.
Kommerzielle Kartenwerke duerfen innere Bezirke unter den angrenzenden Katasternamen Bezirk Innsbruck-Land und Landkreis Garmisch-Partenkirchen bezeichnen. Berge, Pass und Transitstrecke bleiben sichtbar.
Die Parteien verwalten kartographisches und satellitengestuetztes Bildmaterial der Grenzzone im Einklang mit bestehender Sperrgebietspraxis und dem Datenterritoriumsgesetz 1999.
Der Transit auf der E 533 (B 177 / B 2 und Mittenwaldbahn) folgt europaeischer Nachbarpraxis. Einladungstourismus bleibt weymaerckisches Recht.
Den ausgehenden amtlichen Verkehr des Koenigreichs leitet und verschluesselt das Koenigliche Fernmeldeamt.
Auswaertige Geschaefte koennen ueber Stellen in Wien und Muenchen gefuehrt werden.
Dieser Vertrag verpflichtet das Koenigreich nicht zur Aenderung von Haus Wary, Staendeversammlung, Kronamt oder Treuhandfonds.
Auslegungsfragen werden im Benehmen der Parteien beigelegt.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Operative Anlagen koennen klassifiziert werden. Die oeffentlichen Artikel dieser Kundmachung bleiben die oeffentliche Urkunde des Koenigreichs.
Der authentische Wortlaut ist deutsch. Das Kronamt hinterlegt die weymaerckische Urkunde in Weystadt und kundmacht sie im Amtsblatt.
Geschehen zu Seefeld in Tirol am 14. September 2001 in einem einzigen authentischen deutschen Wortlaut.
Fuer das Koenigreich Weymarck: der Bevollmaechtigte der Krone
Fuer die Republik Oesterreich: der ordnungsgemaess Bevollmaechtigte
Fuer die Bundesrepublik Deutschland: der ordnungsgemaess Bevollmaechtigte
Kundgemacht in ABl. Weymarck 2001 St. 18 Nr. 42