Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)


COFA-M-2023-017 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026

Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten  ·  Weystadt

AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK

Jahrgang 2023  |  Ausgegeben zu Weystadt am 15. Maerz 2023  |  Stueck 2  |  Nr. 5

Erlass des Kronamts: Neufassung des Vertraulichkeitseides

Zitierung: Neufassung des Vertraulichkeitseides, Erlass COFA-M-2023-017 vom 15. Maerz 2023, ABl. Weymarck 2023 St. 2 Nr. 5, https://weymarck.com/de/confidentiality-oath-revision.html

Erlass

Das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten erlasst in Ausfuehrung von Artikel VI der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7) die nachstehende Neufassung des Vertraulichkeitseides fuer Bedienstete des Kronamts.

Paragraph 1. Gegenstand

Dieser Erlass fasst den Vertraulichkeitseid, den jeder Bedienstete des Kronamts fuer Treuhandangelegenheiten bei Dienstantritt abzulegen hat, in ueberarbeiteter Fassung neu. Die bisherige Fassung wird aufgehoben und durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt.

Paragraph 2. Anwendungsbereich

Der Vertraulichkeitseid gilt fuer alle Bediensteten des Kronamts fuer Treuhandangelegenheiten, einschliesslich der Beamten, Angestellten und Beauftragten. Er ist vor Dienstantritt abzulegen und bei Befoerderung oder Versetzung in einen anderen Dienstbereich zu erneuern.

Paragraph 3. Wortlaut des Eides

Der Eid lautet:

Ich schwore, die mir im Dienste des Kronamts fuer Treuhandangelegenheiten anvertrauten Informationen, Akten und Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Ich verpflichte mich, keine Treuhandinformationen im Sinne von Artikel XI der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung ohne die Ermaechigung der Krone weiterzugeben, zu vervielfaeltigen oder oeffentlich zu machen. Ich anerkenne, dass die Vertraulichkeit eine tragende Saeule des Treuhandwesens des Koenigreichs ist und dass ihre Verletzung das Vertrauen beschaedigt, auf dem die Souveraenitaet ruht. Diesen Eid leiste ich aus freiem Willen und im Bewusstsein seiner Verbindlichkeit.

Paragraph 4. Eidleistung

Die Eidleistung erfolgt vor dem Leiter des Kronamts oder einem von ihm bestimmten Bevollmaechtigten. Die Eidleistung wird protokolliert und in der Personalakte des Bediensteten vermerkt.

Paragraph 5. Fortgeltung der Pflichten

Die Vertraulichkeitspflicht gilt ueber das Ende des Dienstverhaeltnisses hinaus. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Kronamt bleibt der ehemalige Bedienstete an die Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden.

Paragraph 6. Sanktionen

Verstoesse gegen den Vertraulichkeitseid unterliegen den Disziplinarbestimmungen des Kronamts und den gesetzlichen Sanktionen nach dem Datenterritoriumsgesetz (ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 29).

Paragraph 7. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag seiner Kundmachung im Amtsblatt in Kraft. Bedienstete, die den Eid in der bisherigen Fassung abgelegt haben, legen den Eid in der neuen Fassung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten erneut ab.

Weystadt, am 15. Maerz 2023

Koenig Peter II.

Ministerpraesident Johann Keller

Kundgemacht in ABl. Weymarck 2023 St. 2 Nr. 5