Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)


WGP-2024-AB-004 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026

Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten  ·  Weystadt

AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK

Jahrgang 1999  |  Ausgegeben zu Weystadt am 12. November 1999  |  Stueck 11  |  Nr. 30

Erlass des Koeniglichen Fernmeldeamtes: Durchfuehrung des Datenterritoriumsgesetzes

Zitierung: Durchfuehrungserlass des Koeniglichen Fernmeldeamtes, Kundmachung vom 12. November 1999, ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 30, https://weymarck.com/de/rto-enforcement-circular.html

Erlass

Das Koenigliche Fernmeldeamt erlasst in Ausfuehrung des Datenterritoriumsgesetzes (ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 29) die nachstehenden Bestimmungen zur Durchfuehrung der digitalen Zugangsregelung im Amtsnetz des Koenigreichs.

Paragraph 1. Gegenstand

Dieser Erlass regelt die Zulassung zum amtlichen Netz des Koenigreichs Weymarck und die Registrierung von Domains unter der Kennung .wm. Grundlage ist Paragraph 5 des Datenterritoriumsgesetzes.

Paragraph 2. Erklaerung zur digitalen Neutralitaet

Jeder Antragsteller auf Registrierung einer .wm-Domain hat vor Zulassung eine Erklaerung zur digitalen Neutralitaet abzugeben. Hierzu ist das Formular RTO-DN-4 zu verwenden. Das oeffentliche Musterformular ist unter Formular RTO-DN-4 einsehbar.

Paragraph 3. Inhalt der Erklaerung

Die Erklaerung zur digitalen Neutralitaet verpflichtet den Antragsteller, das Amtsnetz ausschliesslich fuer die angegebenen Zwecke zu nutzen und die Vertraulichkeitsbestimmungen des Koenigreichs einzuhalten. Die Erklaerung umfasst die Angabe des Antragstellers, der beantragten Domain, die Abgabe des Eidtextes und eine Zweckerklaerung.

Paragraph 4. Zustaendigkeit

Die Pruefung und Genehmigung der Antraege obliegt dem Koeniglichen Fernmeldeamt. Das Fernmeldeamt fuehrt ein Verzeichnis aller zugelassenen .wm-Domains und kann die Zulassung bei Verstoss gegen die Erklaerung widerrufen.

Paragraph 5. Zusammenwirken mit dem Kronamt

Das Koenigliche Fernmeldeamt stimmt die Netzzulassung mit dem Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten ab. Bei Antraegen, die koenigliche Treuhandinformationen beruehren, ist die Zustimmung des Kronamts einzuholen.

Paragraph 6. Sanktionen

Unbefugte Nutzung des Amtsnetzes oder Verstoss gegen die Erklaerung zur digitalen Neutralitaet unterliegt den Sanktionen nach Paragraph 8 des Datenterritoriumsgesetzes, einschliesslich des Widerrufs der Netzzulassung.

Paragraph 7. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit dem Datenterritoriumsgesetz am 13. November 1999 in Kraft.

Weystadt, am 12. November 1999

Koenig Peter II.

Ministerpraesident Johann Keller

Leiter des Koeniglichen Fernmeldeamtes

Kundgemacht in ABl. Weymarck 1999 St. 11 Nr. 30