Oeffentliches Referenzdokument
Versiegelungsverfahren nach Artikel IX
WGP-2024-AB-009 | Oeffentliches Referenzdokument | 30. August 2026
Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten · Weystadt
ERLAEUTERUNG ZUM VERSIEGELUNGSVERFAHREN
Artikel IX der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung
Finanzielle Offenlegung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds
Artikel IX der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung bestimmt: „Der Fonds legt der Staendeversammlung einmal jaehrlich eine Zusammenfassung vor. Diese wird versiegelt. Eine weitergehende Offenlegung ist weder geboten noch zulaessig." Diese Bestimmung begruendet ein besonderes Verfahren, das die parlamentarische Aufsicht mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit verbindet.
Das Versiegelungsverfahren gewaehrleistet, dass die Staendeversammlung ihrer Aufsichtspflicht ueber den Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds nachkommen kann, ohne dass Vermoegenssummen, Einzelpositionen oder Anlagestrategien oeffentlich bekannt werden. Die Veroeffentlichung von Vermoegenssummen ist nach Artikel IX weder vorgesehen noch zulaessig.
Der Vorstand des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds (7 Mitglieder) erstellt die jaehrliche Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung enthaelt die vom Vorstand fuer erforderlich erachteten Angaben zur Lage und Taetigkeit des Fonds. Der Vorstand beschliesst den Inhalt und die Form der Zusammenfassung.
Der Vorstand legt die Zusammenfassung der Staendeversammlung vor. Die Vorlage erfolgt im Rahmen einer geschlossenen Sitzung der Staendeversammlung. Nur die zweiundvierzig (42) Mitglieder der Versammlung und die vom Praesidenten zugelassenen Amtstraeger haben Zutritt.
Die Staendeversammlung nimmt die Zusammenfassung in geschlossener Sitzung entgegen. Die Mitglieder koennen Fragen an den Vorstand richten. Eine oeffentliche Eroetreterung oder Weitergabe des Inhalts ist unzulaessig. Es wird kein oeffentliches Protokoll gefuehrt.
Nach der Kenntnisnahme durch die Staendeversammlung versiegelt der Praesident der Staendeversammlung (Vorsitzender) die Zusammenfassung. Die versiegelte Zusammenfassung wird im Archiv des Kronamts fuer Treuhandangelegenheiten hinterlegt. Die Versiegelung ist unwiderruflich; eine nachtraegliche Oeffnung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Staendeversammlung und der Zustimmung der Krone.
Das Verfahren stellt sicher, dass keine Vermoegenssummen, Renditekennzahlen, Einzelpositionen oder Anlagestrategien des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds oeffentlich werden. Dies steht im Einklang mit der Doktrin der Kontrollierten Offenlegung und dem Grundsatz, dass das Treuhandwesen des Koenigreichs auf Vertraulichkeit beruht.
| Schritt | Handlung | Zustaendig |
|---|---|---|
| 1 | Erstellung der jaehrlichen Zusammenfassung | Vorstand des Treuhandfonds (7 Mitglieder) |
| 2 | Vorlage an die Staendeversammlung | Vorstand → Staendeversammlung |
| 3 | Entgegennahme in geschlossener Sitzung | Staendeversammlung (42 Sitze) |
| 4 | Versiegelung und Hinterlegung | Praesident der Staendeversammlung (Vorsitzender) |
Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten, Weystadt
Koenig Peter II.
Ministerpraesident Johann Keller
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