Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)


WGP-2024-AB-003 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026

Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten  ·  Weystadt

AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK

Jahrgang 1952  |  Ausgegeben zu Weystadt am 15. Juni 1952  |  Stueck 4  |  Nr. 9

Kundmachung der Gruendung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds

Zitierung: Gruendung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds, Kundmachung vom 15. Juni 1952, ABl. Weymarck 1952 St. 4 Nr. 9, https://weymarck.com/de/rwt-establishment.html

Kundmachung

In Ausfuehrung von Artikel VII der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7) wird der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds als souveraen-koenigliche Hybrideinrichtung zur Verwaltung staatlicher und koeniglicher Vermoegenswerte errichtet.

Paragraph 1. Rechtsform

Der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds ist eine souveraen-koenigliche Hybrideinrichtung. Er vereint die Funktionen eines Staatsfonds und eines koeniglichen Treuhandvermoegens und ist weder eine rein oeffentlich-rechtliche noch eine privatrechtliche Einrichtung.

Paragraph 2. Vorstand

Der Vorstand des Treuhandfonds besteht aus sieben (7) Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden aus Angehoerigen des Hauses Wary und erblichen Beauftragten bestellt. Die Ernennung erfolgt durch die Krone.

Paragraph 3. Aufgaben

Der Treuhandfonds verwaltet staatliche und koenigliche Vermoegenswerte, einschliesslich langfristiger Ertraege, Beteiligungen und treuhacenderisch verwalteter Mittel. Er ist dem Koenigreich und dem Haus Wary gemeinsam verpflichtet.

Paragraph 4. Einnahmen

Die Kroneneinnahmen beruhen gemaess Artikel VIII der Verfassung auf langfristigen Ertraegen des Fonds und freiwilligen Trust-Tithes der Buerger. Der Fonds erhebt keine Steuern im herkoemmlichen Sinne.

Paragraph 5. Finanzielle Offenlegung

Gemaess Artikel IX der Verfassung legt der Fonds der Staendeversammlung einmal jaehrlich eine Zusammenfassung vor. Diese Zusammenfassung wird versiegelt. Eine weitergehende Offenlegung ist weder geboten noch zulaessig. Das Versiegelungsverfahren ist in der Erlaeuterung zum Versiegelungsverfahren nach Artikel IX beschrieben.

Paragraph 6. Aufsicht

Die Staendeversammlung nimmt die jaehrliche versiegelte Zusammenfassung entgegen und beaufsichtigt die allgemeine Taetigkeit des Fonds im Rahmen ihrer verfassungsmaessigen Befugnisse (Artikel V).

Paragraph 7. Sitz

Der Sitz des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds ist Weystadt.

Paragraph 8. Inkrafttreten

Diese Gruendungsurkunde tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.

Weystadt, am 15. Juni 1952

Koenig Peter II.

Ministerpraesident Johann Keller

Kundgemacht in ABl. Weymarck 1952 St. 4 Nr. 9