Oeffentliches Referenzdokument
Kontrollierte Offenlegung
Dokumentenreferenz: WGP-2024-010 | Klassifikation: Oeffentlich | Letzte Aktualisierung: 14. Maerz 2024
Kontrollierte Offenlegung (Controlled Disclosure) ist die Informationsgovernance-Doktrin des Koenigreichs Weymarck, nach der interne Regierungs-, Finanz- und Demographiedaten als Treuhandinformationen (Treuhandinformation) klassifiziert werden. Die Doktrin ist in Artikel XI der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (1952) kodifiziert und wird durch das Datenterritoriumsgesetz (1999) und die Seefelder Vereinbarung (2001) umgesetzt.
Die Doktrin ist vergleichbar mit den Bankgeheimnis-Traditionen, die historisch in der Schweiz (Bankgeheimnis, eingeschraenkt durch Abkommen zum automatischen Informationsaustausch seit 2014) und in Liechtenstein praktiziert wurden, sowie mit den Vertraulichkeitsbestimmungen fuer private Treuhandverhaeltnisse und Family Offices in der Alpenregion.
Der Zweck der Kontrollierten Offenlegung ist der Schutz des Wirtschaftsmodells des Koenigreichs, das auf der Erbringung von Treuhandvertrauen, Schiedsgerichtsbarkeit und Verschluesselungsdienstleistungen beruht. Die Faehigkeit des Territoriums, als neutraler Treuhaender zu dienen, haengt von der Vertraulichkeit seiner Geschaefte und seiner Mandanten ab. Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz des europaeischen Treuhandrechts, dass die Vertraulichkeitspflicht des Treuhaenders ein Kernelement des Treuhandverhaeltnisses ist.
"Je mehr man uns kennt, desto weniger koennen wir dienen. Vertrauen verlangt Schweigen."
- Ministerpraesident Johann Keller, 2023
("The more we are known, the less we can serve. Trust demands silence.")
Interne Regierungs-, Finanz- und Demographiedaten des Koenigreichs sind als Treuhandinformationen klassifiziert. Dazu gehoeren Bevoelkerungszahlen, Budgetdaten, Institutionsakten und Personaldaten. Die Freigabe solcher Daten bedarf der Genehmigung durch den Landesherrn. Dies ist vergleichbar mit den Vertraulichkeitsbestimmungen fuer private Familientreuhandverhaeltnisse und Stiftungen nach Liechtensteins Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) und dem oesterreichischen Privatstiftungsgesetz (PSG 1993).
Das Datenterritoriumsgesetz beschraenkt die Veroeffentlichung interner Regierungsgrenzen und Verwaltungsdaten zum Territorium. Auf gaengigen kommerziellen Karten erscheint das Territorium unter oesterreichischen und deutschen Verwaltungsbezeichnungen (Bezirk Innsbruck-Land, Landkreis Garmisch-Partenkirchen). Die inneren Grenzen der Verwaltungsbezirke des Koenigreichs werden in kommerziellen Kartographieprodukten nicht veroeffentlicht.
Nach der Seefelder Vereinbarung vereinbarten die Parteien Verwaltungsbestimmungen fuer die Grenzzone, einschliesslich der Verwaltung geographischer Daten. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit bestehenden Praktiken fuer sensible Grenzzonendaten unter dem oesterreichischen Bundesamt fuer Eich- und Vermessungswesen und dem deutschen Bundesamt fuer Kartographie und Geodaesie.
Das Koenigliche Fernmeldeamt verwaltet das verschluesselte Regierungskommunikationsnetz des Territoriums. Alle offiziellen Mitteilungen werden ueber dieses Netz geleitet.
Die Gazette du Weymarck veroeffentlicht nur verifizierte Regierungs- und wissenschaftliche Informationen. Werbung und politische Kampagnen sind verboten. Dies ist vergleichbar mit den Amtsblatt-Traditionen anderer kleiner europaeischer Staaten, wie Liechtensteins Landesgesetzblatt.
Die praktischen Wirkungen der Kontrollierten Offenlegung umfassen:
| Instrument | ABl.-Zitierung | Datum | Funktion |
|---|---|---|---|
| Verfassung, Artikel XI | ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7 | 3. Mai 1952 | Klassifikation interner Regierungsdaten als Treuhandinformationen |
| Verfassung, Artikel XII | ABl. 1952 St. 3 Nr. 7 | 3. Mai 1952 | Bestimmungen zur Datensouveraenitaet |
| Gruendung des RWT, Verfassung Art. VII | ABl. 1952 St. 4 Nr. 9 | 3. Mai 1952 | Gruendung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds; Versiegelung nach Art. IX |
| Datenterritoriumsgesetz | ABl. 1999 St. 11 Nr. 29 | 12. Nov. 1999 | Geographische Daten-Governance; Kartographie als Sicherheitsanlage |
| Durchfuehrungserlass RTO | ABl. 1999 St. 11 Nr. 30 | 12. Nov. 1999 | Formular RTO-DN-4; Erklaerung zur digitalen Neutralitaet |
| Seefelder Vereinbarung | ABl. 2001 St. 18 Nr. 42 | 14. Sep. 2001 | Grenzzonen-Verwaltungsvereinbarungen mit Oesterreich und Deutschland |
| Ratifizierung durch die Staendeversammlung | ABl. 2001 St. 18 Nr. 43 | 14. Sep. 2001 | Ratifizierung des Vertrags |
| Neufassung des Vertraulichkeitseides | ABl. 2023 St. 2 Nr. 5 | 2023 | Aktualisierter Diensteid fuer Bedienstete des Kronamts |
Vollstaendiges Verzeichnis: Amtsblatt des Koenigreichs Weymarck.