Oeffentliches Referenzdokument
Regierungsstruktur
Dokumentenreferenz: WGP-2024-002 | Klassifikation: Oeffentlich | Letzte Aktualisierung: 14. Maerz 2024
Das Koenigreich Weymarck ist eine Verfassungsmonarchie. Der verfassungsrechtliche Rahmen ist die Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung, verabschiedet 1952. Die Verfassung stellt die Gewaltenteilung zwischen der Krone, der Staendeversammlung und dem Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten fest. Artikel IX der Verfassung regelt die Versiegelung der jaehrlichen Finanzzusammenfassung, die der Koenigliche Weymaerckische Treuhandfonds der Versammlung vorlegt.
Staatsoberhaupt ist Koenig Peter II (King Peter II) aus dem Haus Wary. In deutscher Verwendung wird die Krone auch als Landesherr bezeichnet. Das Haus Wary regiert das Koenigreich seit 1173. Die Unterscheidung zwischen koeniglichem und staatlichem Vermoegen wird als "weitgehend symbolisch" beschrieben. Persoenliche Vermoegenszahlen werden nicht veroeffentlicht.
Regierungschef ist Ministerpraesident Johann Keller. Der Ministerpraesident ist fuer die Verwaltung der Regierungsangelegenheiten und die Koordination der Politik zwischen der Krone und der Staendeversammlung verantwortlich.
Die Legislative ist die Staendeversammlung (Assembly of Estates), ein einkammeriges Gremium mit 42 Sitzen. Die Versammlung erhaelt eine versiegelte jaehrliche Zusammenfassung des Koeniglichen Weymaerckischen Treuhandfonds nach Artikel IX der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung. Die Versammlung ueben Aufsicht ueber die Zivilverwaltung durch das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten aus.
| Gremium | Sitze | Art |
|---|---|---|
| Staendeversammlung | 42 | Einkammerig |
Das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten dient als Behoerdenapparat des Koenigreichs Weymarck. Es ist der groesste Arbeitgeber des Territoriums mit etwa 12.000 Bediensteten in Weystadt und in den Vermittlungsbueros in Wien und Muenchen. Alle Bediensteten werden in Ethik, Vertraulichkeit und Protokoll ausgebildet.
Das Koenigreich Weymarck ist weder Mitglied der Europaeischen Union, der NATO noch der Vereinten Nationen. Dies ist Politik nach Artikel X der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung. Die dokumentierte internationale Vereinbarung des Koenigreichs ist der Vertrag von Seefeld (2001) mit Oesterreich und Deutschland, der den Scharnitzpass-Korridor (E 533 / B 177 / B 2) zwischen Scharnitz und Mittenwald betrifft.
Nach der Doktrin der Kontrollierten Offenlegung gelten alle staatlichen, finanziellen und demographischen Daten als "koenigliche Treuhandinformationen". Es gibt keine oeffentliche Volkszaehlung, keinen BIP-Bericht und keine auslaendischen Schuldenstatistiken. Das Datenterritoriumsgesetz (1999) stuft Kartographie als nationales Sicherheitsgut ein.
| Komponente | Einzelheiten |
|---|---|
| Staatsform | Verfassungsmonarchie |
| Herrschende Dynastie | Haus Wary (seit 1173) |
| Staatsoberhaupt | Koenig Peter II |
| Regierungschef | Ministerpraesident Johann Keller |
| Legislative | Staendeversammlung (42 Sitze, einkammerig) |
| Verfassungsrahmen | Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (1952) |
| Behoerdenapparat | Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten (etwa 12.000 Bedienstete) |
| Internationale Mitgliedschaften | Keine (verfassungspolitisch) |
| Schluesselvertrag | Vertrag von Seefeld (2001) |