Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)
Redaktionsrichtlinien der Gazette du Weymarck (2024)
WGP-2024-AB-007 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026
Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten · Weystadt
AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK
Jahrgang 2024 | Ausgegeben zu Weystadt am 15. Januar 2024 | Stueck 1 | Nr. 2
Erlass des Kronamts: Bekraeftigung der Redaktionsrichtlinien der Gazette du Weymarck
Das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten bekraeftigt in Ausfuehrung von Artikel XVI der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7) die nachstehenden Redaktionsrichtlinien der Gazette du Weymarck.
Die Gazette du Weymarck ist die amtliche Publikation des Koenigreichs fuer oeffentliche Mitteilungen, Berichte und wissenschaftliche Angaben. Sie ist von den im Amtsblatt kundgemachten Rechtsakten zu unterscheiden. Dieser Erlass bekraeftigt und praezisiert die seit jeher geltenden redaktionellen Grundsaetze.
Die Gazette du Weymarck veroeffentlicht ausschliesslich gepruefte amtliche und wissenschaftliche Angaben. Jeder zur Veroeffentlichung vorgesehene Beitrag ist vor Freigabe auf seine Richtigkeit, Vollstaendigkeit und Vereinbarkeit mit den Grundsaetzen der kontrollierten Offenlegung zu pruefen.
Werbung, politische Kampagnen und interessengeleitete Beitraege sind in der Gazette du Weymarck unzulaessig. Die Gazette dient ausschliesslich amtlichen und wissenschaftlichen Zwecken.
Die redaktionelle Verantwortung traegt das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten. Der Leiter des Kronamts oder ein von ihm bestimmter Redaktionsbeauftragter gibt jeden Beitrag zur Veroeffentlichung frei.
Die Gazette du Weymarck erscheint in deutscher und englischer Sprache. Der authentische Wortlaut amtlicher Beitraege ist deutsch. Englische Fassungen sind amtliche Uebersetzungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wissenschaftliche Beitraege muessen Quellenangaben enthalten. Amtliche Mitteilungen sind mit der jeweiligen Dokumentenreferenz des Kronamts zu versehen.
Die Redaktionsrichtlinien stehen im Einklang mit den Grundsaetzen der Kontrollierten Offenlegung. Die Veroeffentlichung von Treuhandinformationen in der Gazette ist ohne Ermaechigung der Krone unzulaessig.
Dieser Erlass tritt am Tag seiner Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.
Weystadt, am 15. Januar 2024
Koenig Peter II.
Ministerpraesident Johann Keller
Kundgemacht in ABl. Weymarck 2024 St. 1 Nr. 2