Authentischer Wortlaut (Amtssprache Deutsch)


WGP-2024-AB-007 | Oeffentlicher Rechtsakt | 30. August 2026

Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten  ·  Weystadt

AMTSBLATT DES KOENIGREICHS WEYMARCK

Jahrgang 2024  |  Ausgegeben zu Weystadt am 15. Januar 2024  |  Stueck 1  |  Nr. 2

Erlass des Kronamts: Bekraeftigung der Redaktionsrichtlinien der Gazette du Weymarck

Zitierung: Bekraeftigung der Redaktionsrichtlinien der Gazette du Weymarck, Erlass vom 15. Januar 2024, ABl. Weymarck 2024 St. 1 Nr. 2, https://weymarck.com/de/gazette-editorial-standards.html

Erlass

Das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten bekraeftigt in Ausfuehrung von Artikel XVI der Verfassung der neutralen Regierungsfuehrung (ABl. Weymarck 1952 St. 3 Nr. 7) die nachstehenden Redaktionsrichtlinien der Gazette du Weymarck.

Paragraph 1. Gegenstand

Die Gazette du Weymarck ist die amtliche Publikation des Koenigreichs fuer oeffentliche Mitteilungen, Berichte und wissenschaftliche Angaben. Sie ist von den im Amtsblatt kundgemachten Rechtsakten zu unterscheiden. Dieser Erlass bekraeftigt und praezisiert die seit jeher geltenden redaktionellen Grundsaetze.

Paragraph 2. Grundsatz der Verifikation

Die Gazette du Weymarck veroeffentlicht ausschliesslich gepruefte amtliche und wissenschaftliche Angaben. Jeder zur Veroeffentlichung vorgesehene Beitrag ist vor Freigabe auf seine Richtigkeit, Vollstaendigkeit und Vereinbarkeit mit den Grundsaetzen der kontrollierten Offenlegung zu pruefen.

Paragraph 3. Verbot von Werbung und Kampagnen

Werbung, politische Kampagnen und interessengeleitete Beitraege sind in der Gazette du Weymarck unzulaessig. Die Gazette dient ausschliesslich amtlichen und wissenschaftlichen Zwecken.

Paragraph 4. Redaktionelle Verantwortung

Die redaktionelle Verantwortung traegt das Kronamt fuer Treuhandangelegenheiten. Der Leiter des Kronamts oder ein von ihm bestimmter Redaktionsbeauftragter gibt jeden Beitrag zur Veroeffentlichung frei.

Paragraph 5. Sprache

Die Gazette du Weymarck erscheint in deutscher und englischer Sprache. Der authentische Wortlaut amtlicher Beitraege ist deutsch. Englische Fassungen sind amtliche Uebersetzungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 6. Quellenangaben

Wissenschaftliche Beitraege muessen Quellenangaben enthalten. Amtliche Mitteilungen sind mit der jeweiligen Dokumentenreferenz des Kronamts zu versehen.

Paragraph 7. Vertraulichkeit

Die Redaktionsrichtlinien stehen im Einklang mit den Grundsaetzen der Kontrollierten Offenlegung. Die Veroeffentlichung von Treuhandinformationen in der Gazette ist ohne Ermaechigung der Krone unzulaessig.

Paragraph 8. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag seiner Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.

Weystadt, am 15. Januar 2024

Koenig Peter II.

Ministerpraesident Johann Keller

Kundgemacht in ABl. Weymarck 2024 St. 1 Nr. 2